Satzung des Aerobic SV
§ 1 |
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen "Aerobic SV e.V." 2. Er hat seinen Sitz in Freiberg und ist in das Vereinsregister eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 |
Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Vereinszweck besteht in der Förderung auf dem Gebiet des Sports und wird verwirklicht durch: a) Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken auf dem Gebiet des Sports. b) Zuwendungen von Vereinsmitteln zur Verwendung in steuerbegünstigten sportlichen Zwecken an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die den Sport fördern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. |
§ 3 |
Die Organe des Vereins sind: • die Mitgliederversammlung • der Vorstand als geschäftsführender Vorstand |
§ 4 |
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: • der Vorsitzende • der stellvertretende Vorsitzende • der Schatzmeister Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes d) die Aufnahme neuer Mitglieder Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein weiteres Vorstandsmitglied zu wählen. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes. |
§ 5 |
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten: a) Änderung der Satzung b) die Auflösung des Vereins c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes d) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes e) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Einladungen erfolgt mündlich durch die Übungsleiterin zur Sportstunde. Die Schriftform mit Tagesordnung erhält jede Übungsleiterin in mehrfacher Ausfertigung und kann auf Wunsch an die Mitglieder weitergegeben werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (natürliche Personen vom vollendeten 16.Lebensjahr an). Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18.Lebensjahr an wählbar. |
§ 6 |
Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam. |
§ 7 |
Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme sowie gegen einen Ausschluss ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet- beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig. |
§ 8 |
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
§ 9 |
Vereinsauflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Kreissportbund Mittelsachsen e.V. mit der Maßgabe zu überweisen, dass wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. |
§ 10 |
Ehrenamtspauschale Eine jährliche Ehrenamtspauschale kann an die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer gezahlt werden. Die Zahlung hängt von der finanziellen Lage des Vereines ab und beträgt max. 500,00 € pro Person. |
Freiberg, 26.01.2017